§ 91 Anhörung Beteiligter
Stand: 07.01.2026
Wird zitiert von 205
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Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 14.03.2025 – 15 K 97/23Zitiert von 1
- FG Köln, 12.08.2008 – 9 K 1039/06Zitiert von 1
- FG Köln, 11.11.2009 – 9 K 2926/09Zitiert von 1
- FG Münster, 13.03.2023 – 15 K 3268/14 UZitiert von 1
- BFH, 04.06.2003 – VII B 138/01Steuerermittlungsverfahren: Umfang des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensentscheidung bei Gesuchen um Akteneinsicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- OVG NRW, 15.06.2011 – 8 A 1150/10Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt nach dem IFG NRW KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.01.2026 – IX R 10/24Akteneinsicht in Steuerakten; Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung
- VG Minden, 19.09.2025 – 3 K 2222/23
- FG Hessen, 04.09.2025 – 11 K 566/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/91#abs-1 (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/91#abs-2 (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/91#abs-2a (2a) Von der Anhörung soll abgesehen werden, wenn die Finanzbehörde bei Erlass eines Verwaltungsakts anstelle der in der Steuererklärung angegebenen Daten die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle (§ 93c Absatz 1) elektronisch übermittelten und dem Steuerpflichtigen gemäß § 93c Absatz 1 Nummer 3 mitzuteilenden Daten verwendet; auf die Abweichung von den erklärten Daten ist im Verwaltungsakt hinzuweisen. § 150 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/91#abs-3 (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.